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Briefwahl

Wenn Sie am Wahltag nicht in Ihr Wahllokal gehen können, können Sie Ihr Wahlrecht mit Briefwahl ausüben.
Sie brauchen dafür eine Wahlkarte. Die Gemeinde, in der Sie in die Europa-Wählerevidenz eingetragen sind, ist dafür zuständig.

Sie können die Wahlkarte ab dem Tag der Wahl-Ausschreibung beantragen. Das ist der Tag, an dem die Bundes-Regierung einen Wahl-Termin mit Verordnung ausschreibt.

Wie können Sie eine Wahlkarte beantragen?

Sie können eine Wahlkarte entweder mündlich, also persönlich, oder schriftlich beantragen.

Schriftlich können Sie die Wahlkarte so beantragen:

  • mit der Post,
  • mit Fax,
  • mit E-Mail oder
  • im Internet auf der Seite der Gemeinde.

Sie können die Wahlkarte nicht per Telefon beantragen!

Sie können die Wahlkarte schriftlich bis zum vierten Tag vor dem Wahltag beantragen.
Sie können die Wahlkarte schriftlich bis zum zweiten Tag vor der Wahl beantragen, wenn Sie einer Person eine Vollmacht geben, damit sie Ihre Wahlkarte abholen darf.
Eine Vollmacht ist eine von Ihnen unterschriebene Erlaubnis.
Die Vollmacht erlaubt einer bestimmten Person, die Wahlkarte für Sie zu übernehmen.

Sie können die Wahlkarte persönlich, direkt bei der Gemeinde, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag um 12 Uhr beantragen und bekommen Sie gleich.

Sie sind Auslands-Österreicherin oder Auslands-Österreicher?

Sie können die Wahlkarte über eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland   anfordern.

Wann bekommen Sie Ihre Wahlkarte?

Der Versand der Wahlkarte beginnt knapp 3 Wochen vor dem Wahltag.

Sie können die Stimme sofort abgeben, wenn Sie die Wahlkarte bekommen haben. Sie müssen nicht bis zum Wahltag damit warten.

Die Wahlkarte ist ein verschließbares Kuvert. In der Wahlkarte befinden sich:

  • der amtliche Stimmzettel,
  • ein ungummiertes Wahlkuvert und
  • ein Informationsblatt.

Auf der Wahlkarte finden Sie Anleitungen zur Ausübung der Briefwahl.

Wie funktioniert die Briefwahl?

  • Nehmen Sie den amtlichen Stimmzettel und das selbstklebende Wahlkuvert heraus.
  • Füllen Sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst aus.
    Das heißt, Sie wählen ganz alleine. Niemand darf Ihnen sagen, wen Sie wählen sollen.
    Niemand darf Ihnen dabei zusehen.
  • Legen Sie den ausgefüllten Stimmzettel in das blaue Wahlkuvert.
  • Legen Sie das blaue Wahlkuvert in die Wahlkarte.
  • Auf der Wahlkarte gibt es ein Feld mit der Überschrift:
    Eidesstattliche Erklärung bei einer Stimmabgabe mittels Briefwahl.
    Sie müssen mit Ihrer Unterschrift wahrheitsgemäß erklären, dass Sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt haben.
    Das heißt, dass Sie die den Stimmzettel alleine und wirklich genau so ausgefüllt haben.
  • Kleben Sie die Wahlkarte zu.
  • Sorgen Sie dafür, dass die Wahlkarte rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahl-Behörde ankommt.
    Sie können die Wahlkarte zum Beispiel:
    • in einen Briefkasten der Post einwerfen,
    • auf einer Post-Geschäftsstelle aufgeben oder
    • bei der zuständigen Bezirkswahl-Behörde direkt abgeben.

Wenn Sie die Wahlkarte mit der Post schicken, bezahlt der Bund die Kosten. Es kommt nicht darauf an, ob Sie die Wahlkarte im Inland oder im Ausland aufgeben.

Im Ausland können Sie Wahlkarten auch

  • bei einer österreichischen Vertretungs-Behörde oder
  • bei einer österreichischen Einheit,
    bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag
  • bei Vertretungs-Behörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz:
    bis zum neunten Tag vor dem Wahltag

abgeben.

Eine österreichische Einheit ist ein Ort, wo das österreichische Militär im Ausland ist. Diese leiten dann die Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahl-Behörde weiter.

Wahlkarten, die Sie zu einem späteren Zeitpunkt abgeben, leitet die Behörde nur dann an die zuständige Bezirkswahl-Behörde weiter, wenn sie dort sicher rechtzeitig ankommen.

Informationen betreffend die Öffnungszeiten der österreichischen Vertretungs-Behörden im Ausland können Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres lesen.  

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Letzte Aktualisierung: 14. November 2024

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