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Bundespräsidentenwahlen

Überblick

Die Funktionsperiode einer österreichischen Bundespräsidentin oder eines österreichischen Bundespräsidenten dauert sechs Jahre. Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann sich bei zwei aufeinanderfolgenden Bundespräsidentenwahlen der Wahl stellen.

Der Wahltermin wird rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode durch Verordnung der Bundesregierung (im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates) festgelegt. Im Rahmen dieser Ausschreibung wird auch ein Stichtag bestimmt, nachdem sich verschiedene die Durchführung der Bundespräsidentenwahl betreffende Fristen richten.

Das aktive Wahlrecht zu einer Bundespräsidentenwahl erlangt man, wenn man am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet (alle Österreicherinnen und Österreicher, die spätestens am Wahltag ihren 16. Geburtstag feiern) und das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.

Um zur Bundespräsidentin oder zum Bundespräsidenten gewählt zu werden (passives Wahlrecht), muss eine Bewerberin oder ein Bewerber zum Nationalrat wählbar sein und am Tag der Wahl das 35. Lebensjahr vollenden (alle Österreicherinnen und Österreicher, die spätestens am Wahltag ihren 35. Geburtstag feiern).

Bei der Durchführung einer Bundespräsidentenwahl werden auf allen Ebenen die Wahlbehörden (Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden, Landeswahlbehörden und die Bundeswahlbehörde) in jenen Zusammensetzungen tätig, in denen sie seit der zuletzt durchgeführten Nationalratswahl im Amt sind.

Aus organisatorischer Sicht gleicht eine Bundespräsidentenwahl im Wesentlichen einer Nationalratswahl. Dies betrifft auch die Möglichkeit der Stimmabgabe mittels Briefwahl, oder vor einer anderen Wahlbehörde, insbesondere durch Bettlägerige vor einer fliegenden Wahlbehörde. Die Wahlzeiten werden von den Gemeinden individuell festgesetzt, die Wahllokale müssen jedoch längstens um 17.00 Uhr schließen.

Die Regelungen betreffend die Verbotszonen entsprechen jenen bei Nationalratswahlen; ein Alkoholverbot besteht bei Bundespräsidentenwahlen - wie bei allen anderen Wahlen - nicht. Es besteht auch keine Wahlpflicht.

Um zur Bundespräsidentin oder zum Bundespräsidenten gewählt zu werden, ist das Erreichen von mehr als der Hälfte aller gültigen Stimmen erforderlich. Kandidieren mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerber und erlangt von diesen keiner eine solche Mehrheit, so findet vier Wochen nach dem ersten Wahlgang ein zweiter Wahlgang ("engere Wahl", "Stichwahl") statt, bei denen die beiden stimmenstärksten Bewerberinnen oder Bewerber gegeneinander antreten.

In der Folge wird das Ergebnis der Wahl durch die Bundeswahlbehörde auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet verlautbart. Sofern eine Bundespräsidentenwahl nicht erfolgreich angefochten wird, wird das Ergebnis der Wahl vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Die Funktionsperiode der neuen Bundespräsidentin oder des neuen Bundespräsidenten beginnt mit der Angelobung vor der Bundesversammlung.


Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Rechtsquelle für die Durchführung einer Bundespräsidentenwahl ist das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 - BPräsWG  , wobei in diesem auch auf Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO   verwiesen wird.


Information der Bundeswahlbehörde gemäß Art. 13 und 14 DSGVO

  •  Information modulares Wahlpaket (pdf, 82 KB)

Letzte Aktualisierung: 7. Mai 2025

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