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Leichter Lesen

Wie kommt es zu einem Volksbegehren?

1. Anmeldung eines Volksbegehrens

Der erste Schritt ist die Anmeldung beim Bundesminister für Inneres.
In der Anmeldung muss enthalten sein:

  • der Text des Volksbegehrens
  • eine Kurzbezeichnung mit höchstens 3 Worten
  • der Name, Geburtsdatum, Beruf und die Adresse einer Bevollmächtigten oder eines Bevollmächtigten sowie einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters
  • die Unterschriften der Bevollmächtigten oder des Bevollmächtigten und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters
  • die Bestätigung über die Einzahlung von 622,00 Euro auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres
  • die E-Mail-Adresse der Bevollmächtigen oder des Bevollmächtigten
    wenn sie oder er eine hat.

Beim Volksbegehren muss es um eine Angelegenheit gehen, die in einem Bundesgesetz geregelt wird.
Es darf keine Anregung an die Verwaltung sein und auch keine Angelegenheit betreffen, die in einem Landesgesetz geregelt wird.
Die Anmeldung muss durch das  gesetzlich vorgegebenem Formular (pdf, 79 KB) passieren.

Die Bundesministerin für Inneres oder der Bundesminister für Inneres muss innerhalb von 2 Wochen entschieden, ob alle notwendigen Voraussetzungen für die Anmeldung vorliegen.
Wird die Anmeldung zugelassen, so wird das Volksbegehren im Zentralen Wählerregister registriert.

2. Sammlung von Unterstützungs-Erklärungen
oder Einleitungs-Verfahren

Ab dem Zeitpunkt der Registrierung kann man Unterstützungs-Erklärungen abgeben.

Wie kann man eine Unterstützungs-Erklärungen für ein Volksbegehren abgeben?

  • persönlich in einer Gemeinde mit einer Unterschrift auf einem Formular oder
  • im Internet mit der ID-Austria.

Auch Auslands-Österreicherinnen und Auslands-Österreicher können mit einer Bürgerkarte eine Unterstützungs-Erklärung abgeben.

8.969 Personen müssen den Antrag unterschreiben, damit die Unterstützung rechtsgültig ist.

Wer darf eine Unterstützungs-Erklärung abgeben?

Die Person, die die Erklärung abgeben will,

  • muss österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger sein,
  • muss am Tag der Unterstützung mindestens 16 Jahre alt sein
  • darf nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein und
  • darf noch keine Unterstützungs-Erklärung für das Volksbegehren abgegeben haben.

Das Formular für die Unterstützungs-Erklärung und eine Bestätigung bekommen Sie bei der Gemeinde als Papierausdruck.

Diese Unterstützungs-Erklärungen werden für die notwendigen 100.000 Unterschriften angerechnet.
100.000 Unterschriften sind notwendig, damit sich das Parlament damit befasst.

3. Vorlage eines Einleitungs-Antrages bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres

Wenn genug Menschen die Unterstützungs-Erklärung unterschrieben haben, können die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Einleitungs-Antrag bei der Bundesministerin oder beim Bundesminister für Inneres vorlegen.
Dazu müssen Sie  dieses Formular (507 KB) verwenden.

Der Einleitungs-Antrag muss enthalten:

  • die Kurzbezeichnung so wie in der Anmeldung,
  • die Registrierungsnummer
  • den Namen, Beruf und die Adresse von einer Bevollmächtigten oder einem Bevollmächtigten und
    von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und
    von 3 weiteren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.

Ein Einleitungs-Antrag muss außerdem enthalten:

  • die Begründung des Volksbegehrens
  • ein Beiblatt oder mehrere Beiblätter, wenn der Text des Volksbegehrens mehr als 500 Zeichen hat.

Bei der Antrag-Stellung muss man auch ein Konto bekanntgeben.
Für das Konto gibt es eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten.
Die Bevollmächtigte oder der Bevollmächtigte muss nachweisen, dass sie oder er nur gemeinsam mit fünf Stellvertreterinnen oder Stellvertretern gemeinsam zeichnungsberechtigt ist.
Zeichnungsberechtigt heißt, dass man von diesem Konto abheben, einzahlen und überweisen darf.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres muss innerhalb von 3 Wochen über einen Einleitungs-Antrag entscheiden.

Achtung

Bis zur Einbringung eines Einleitungs-Antrags können die Antragstellerinnen oder die Antragsteller die Anmeldung eines Volksbegehrens jederzeit zurückziehen. Sie müssen das durch Erklärung an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Inneres tun. Alle Daten zu diesem Volksbegehren müssen in diesem Fall gelöscht werden.

4. Eintragungs-Verfahren

Wenn die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres den Antrag auf Einleitung zulässt, wird ein Eintragungs-Zeitraum festgesetzt. Der Eintragungs-Zeitraum dauert 8 Tage. Das ist der Zeitraum, in dem man das Volksbegehren unterschreiben kann. Zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag der Eintragung müssen mindestens 8 Wochen liegen.

Der Eintragungs-Zeitraum wird auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres und im Internet verlautbart.

Die Bevollmächtigte oder der Bevollmächtigte muss 2.799,50 Euro für Druckkosten an das Bundesministerium für Inneres überweisen.
Dafür hat sie oder er 14 Tage Zeit, ab der Verlautbarung.

Wenn das Volksbegehren erfolgreich ist, bekommt die Bevollmächtigte oder der Bevollmächtigte den Druckkosten-Beitrag und die Kosten für die Anmeldung 5fach zurück.
Das heißt, 5x622,00 Euro und 5x2.799,50 Euro.

Wer darf das Volksbegehren unterschreiben?

Die Person, die das Volksbegehren unterschreiben will,

  • muss österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger sein,
  • muss am letzten Tag des Eintragungs-Zeitraums mindestens 16 Jahre alt sein,
  • darf nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein und
  • muss zu einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Inneres festgesetzten Stichtag in der Wähler-Evidenz einer Gemeinde eingetragen sein.

Damit ein Volksbegehren erfolgreich ist, sind 100.000 Unterschriften notwendig. Unterstützungs-Erklärungen werden dazugezählt.
Mit 100.000 Unterschriften muss das Volksbegehren im Nationalrat behandelt werden.

Die genauen Regeln finden Sie im Volksbegehren-Gesetz 2018.
Wenn Sie ein Volksbegehren anmelden wollen, melden Sie sich bitte vorher beim Bundesministerium für Inneres:

Abteilung III/S/2 (Wahlangelegenheiten)
Telefon: +43 1 531 26-905202
E-Mail: wahl@bmi.gv.at

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Letzte Aktualisierung: 8. Mai 2025

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